Der Verwaltungsgerichtshof hat, ausgehend vom Wortlaut des § 34 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG, klargestellt, dass im Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde beginnt (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 10. September 2014, Zl. Fr 2014/20/0027, und vom 23. September 2014, Zl. Fr 2014/01/0033; siehe auch die hg. Beschlüsse vom 27. November 2014, Zl. Fr 2014/03/0001, und vom 24. Juni 2015, Zl. Fr 2015/10/0005). Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde vom 5. Mai 2015 erst nach Einlangen des Fristsetzungsantrages am 18. Jänner 2016 dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt, sodass die Entscheidungsfrist -
im allein maßgeblichen Zeitpunkt des Einlangens des Fristsetzungsantrages beim zuständigen Verwaltungsgericht (vgl. den hg. Beschluss vom 10. September 2014, Zl. Fr 2014/20/0022) - noch nicht abgelaufen war. Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu seiner Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen.
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