Der Fremde erlangt durch seine selbständige Erwerbstätigkeit - jedenfalls seit Abschluss des Asylverfahrens und dem Ende der damit verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung - keine nachhaltige Integration in den heimischen Arbeitsmarkt mehr, weil es an einem dafür notwendigen Aufenthaltstitel fehlt (vgl. § 32 NAG 2005). Das Vorliegen von Werkverträgen bzw. einer Gewerbeberechtigung kann daran nichts ändern (vgl. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0174).