Es liegt keine überlange Dauer iSd § 11 Abs. 3 Z 9 NAG 2005 vor, wenn das Verfahren mit zwei Rechtsgängen mit mündlichen Verhandlungen durch das VwG eine Gesamtdauer von (lediglich) etwas über drei Jahren dauerte (vgl. E 17. April 2013, 2013/22/0033, wo -
bei nur einem Rechtsgang - eine Verfahrensdauer von mehr als zweieinhalb Jahren als nicht überlang erachtet wurde).