Rückverweise
Die Behörde ist gemäß § 28 Abs 5 VwGVG 2014 an die (in einem aufhebenden Beschluss des VwG geäußerte) Rechtsansicht des VwG gebunden und darf bei gleich gebliebenem Sachverhalt nicht zu einem anderen Ergebnis kommen (Hinweis E 29. Jänner 2015, Ro 2014/07/0105).