Rückverweise
Wird der ursprüngliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 41a Abs. 9 NAG 2005 dahingehend geändert, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 41a Abs. 10 NAG 2005 beantragt wird, wobei es sich um keine Änderung des beabsichtigten Aufenthaltszweckes handelt, dann liegt eine zulässige Antragsänderung vor (vgl. E 16. September 2015, Ro 2015/22/0026). Bei "humanitären" Aufenthaltstiteln (Hinweis E 14. März 2013, 2012/22/0185), bewirkt die Änderung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 43 Abs. 4 NAG 2005 auf einen solchen nach § 41a Abs. 9 NAG 2005 keine Änderung der Sache ihrem Wesen nach iSd § 13 Abs. 8 AVG (vgl. E 14. April 2016, Ra 2016/21/0077). (Hier ist daher nicht von einem (iSd § 81 Abs. 24 NAG 2005) ab dem 1. Oktober 2013 (erstmals) anhängig gewordenen Verfahren nach (hier) § 41a Abs. 9 NAG 2005 auszugehen.)