Bei Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung ist - auch im Fall eines Zweckänderungsantrages - nach § 25 NAG 2005 vorzugehen (Hinweis E 26. Juni 2012, 2009/22/0126). Der Umstand allein, dass erst das VwG vom Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung ausgegangen ist, vermag an der Maßgeblichkeit des § 25 NAG 2005 nichts zu ändern.
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