Rückverweise
Die in § 28 Abs. 7 VwGVG 2014 genannten "einzelnen maßgeblichen Rechtsfragen" sind auch solche, die für die Entscheidung der Rechtssache (der materiellen Verwaltungssache) von Bedeutung sind.
§ 28 Abs. 7 VwGVG 2014 ermöglicht es dem VwG somit, aufgrund einer Säumnisbeschwerde zunächst ohne Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens (ohne vollständige Feststellung des maßgebenden Sachverhalts iSd § 37 Abs. 1 AVG) die wesentlichen für die Lösung des Falles maßgeblichen Rechtsfragen zu entscheiden (Hinweis E 16. Dezember 2014, Ra 2014/22/0106).