Rückverweise
§ 28 Abs. 7 VwGVG 2014 ermöglicht es dem VwG, sich in Säumnisbeschwerdeverfahren zunächst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken. Die Erläuterungen (RV BlgNR 2009 24. GP 7) nehmen ausdrücklich Bezug auf die frühere Bestimmung des § 42 Abs. 4 VwGG. Es kann daher die Rechtsprechung des VwGH zu § 42 Abs. 4 VwGG aF grundsätzlich auf § 28 Abs. 7 VwGVG 2014 übertragen werden.