Dem VwG ist vorzuwerfen, dass es die Augenerkrankung des Fremden, bezüglich derer geltend gemacht worden war, sie bedürfe andauernder Behandlung, ansonsten drohe Erblindung; die erforderliche Behandlung sei in Nigeria jedoch nicht möglich, unberücksichtigt ließ. Träfe das Vorbringen zu, so würde das die privaten Interessen des in einer adäquaten Behandlung stehenden Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich nicht unmaßgeblich verstärken, was in die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 hätte miteinbezogen werden müssen (vgl. E 28. April 2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152; E VfGH 21. September 2015, E 332/2015). Gegebenenfalls könnte auch nicht davon ausgegangen werden, es seien bezüglich des Fremden "keine Umstände einer besonderen Vulnerabilität" hervorgekommen, und es handle sich bei ihm um einen gesunden arbeitsfähigen Mann, der in Nigeria problemlos einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne.
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