In einer Konstellation, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom Fremden missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt worden ist, wiegt das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besonders schwer, zumal von den Beteiligten zu keiner Zeit von einem (rechtmäßigen) Verbleib des Fremden in Österreich hätte ausgegangen werden dürfen (vgl. E 18. Oktober 2012, Zl. 2011/23/0549).
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