Das FrPolG 2005 kennt einen eigenständigen Antrag eines Fremden, der darauf gerichtet ist festzustellen, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat gemäß § 50 FrPolG 2005 unzulässig sei, nicht. (Auch dem AsylG 2005 ist ein solcher Antrag fremd.) Stellt ein Fremder dennoch einen derartigen Antrag, so gilt er gemäß § 51 Abs. 2 FrPolG 2005 als Antrag auf internationalen Schutz und es ist gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen. Diese Anordnung entstammt dem mit 1. Jänner 2010 in Kraft getretenen FrÄG 2009 (vgl. ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 30 f).
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