Die Bestimmung des § 76 Abs. 5 AVG hat der VfGH als finanzausgleichsrechtliche Regelung gewertet. Aus § 2 F-VG 1948 folgt nach der Judikatur des VfGH, dass eine Gebietskörperschaft Anspruch auf Kostenersatz gegen eine andere Gebietskörperschaft hat, wenn sie einen Aufwand trägt, den nach der Grundregel des § 2 F-VG 1948 diese andere Gebietskörperschaft zu tragen hat, und eine abweichende Kostentragungsregel nicht besteht (Hinweis VfSlg. 9507/1982; 11939/1988; 14168/1995; 16739/2002). Der VfGH hat außerdem die Frage, ob eine Aufgabe einer bestimmten Gebietskörperschaft iSd § 2 F-VG 1948 als "ihre Aufgabe" zuzurechnen ist, grundsätzlich an Hand der Vollziehungskompetenz beantwortet. Diese Überlegungen übertrug der VfGH auch auf jene Konstellationen, in denen die UVS in an sich dem Vollzugsbereich des Bundes zuzurechnenden Angelegenheiten tätig wurden. Dem Kriterium der Weisungsfreiheit kommt insoweit keine Relevanz zu. Für die Kostentragungs- bzw. -ersatzpflicht folgt daraus aber, dass diese - sollte eine abweichende Kostentragungsregel nicht existieren - den Bund insoweit trifft, als die UVS in Angelegenheiten tätig werden, die nach den Zuständigkeitsregeln des B-VG in den Vollzugsbereich des Bundes fallen (Hinweis VfSlg. 16739/2002). Für die VwG in den Ländern kann insoweit nichts Anderes gelten, weil auch für sie das Argument des Fehlens eines Weisungszusammenhanges als Kriterium einer Zuordnung der Aufgabe zu einer Gebietskörperschaft ausscheidet.
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