Rückverweise
Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere einer Rückkehrentscheidung, setzt nach § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (zur Auslegung der Wendung "dringend geboten" E 22. Dezember 2009, 2009/21/0348). Ergibt die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 somit, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht dringend geboten ist, sondern unverhältnismäßig wäre, dann ist sie - in der Regel: auf Dauer (vgl. E 25. Oktober 2012, 2012/21/0030) - unzulässig, sodass ein entsprechender Ausspruch nach § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 vorzunehmen und ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre. Stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme jedoch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte dar, dann folgt daraus nicht nur deren Zulässigkeit im Grunde des § 9 BFA-VG 2014, sondern auch, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 MRK nicht geboten ist (vgl. E 22. Oktober 2009, 2009/21/0293; E 27. Mai 2010, 2010/21/0142, wonach mit einer bereits rechtskräftig erlassenen Ausweisung feststeht, dass sie unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK verhältnismäßig ist, was es ausschließt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten wäre). Dieser inhaltliche Gleichklang der Beurteilung des Eingriffs in ein Familienund/oder Privatleben wurde auch vom Gesetzgeber berücksichtigt. So wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 am 1. April 2009 erstmals § 44a NAG 2005 eingeführt. Diese Bestimmung normierte (in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung vor dem FNG 2014), die Behörde hat einen Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen, wenn eine asylrechtliche oder fremdenpolizeiliche Ausweisung oder eine Rückkehrentscheidung wegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Die ErläutRV 88 BlgNR 24. GP 12 merkten dazu an, dass § 44a NAG 2005 in den Fällen einer auf Dauer unzulässigen Ausweisungsentscheidung die gleichsam "automatische" Erteilung eines Aufenthaltstitels vorsieht und damit dem Bedürfnis Rechnung getragen wird, nicht auszuweisenden Fremden ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu gewähren (Hinweis E 25. Oktober 2012, 2012/21/0030).