Die in Bezug auf die Rückkehrentscheidungen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom VwG vorgenommene Interessenabwägung ist schon angesichts des bisherigen Aufenthalts der Fremden in Österreich von erst zweieinhalb Jahren und des (anpassungsfähigen) Alters der beiden Kinder von knapp sieben und vier Jahren auch unter Bedachtnahme auf das in der Revision in den Vordergrund gestellte Kindeswohl nicht zu beanstanden (vgl. E 29. Februar 2012, 2010/21/0310 bis 0314).
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