Rückverweise
Das VwG bejahte die Haftfähigkeit der Fremden. Mit dem aktuellen Gesundheitszustand der Fremden im Einzelnen hat sich das VwG nicht auseinandergesetzt. Da eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen kann (Hinweis E 19. April 2012, 2011/21/0123) hätte das VwG die ausdrücklich beantragte Verhandlung durchführen müssen. § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 ermöglicht zwar auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Weder von der einen noch von der anderen Voraussetzung kann die Rede sein, hätte es doch zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft einer Abklärung des genaueren psychischen Zustandes der Fremden, die insoweit Probleme aufweist, bedurft (Hinweis E 29. Februar 2012, 2011/21/0066).