Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die bloße Inklusion von Aktenteilen den Anforderungen an eine Begründung nicht genügt (Hinweis E vom 16. Dezember 2014, Ra 2014/19/0101, mwN). Nichts anderes hat zu gelten, wenn das Verwaltungsgericht in seiner Begründung den inkludierten Aktenteilen über weite Strecken lediglich solche Ergänzungen beifügt, die selbst ohne Begründungswert bleiben (wie hier, wenn etwa bloß ausgeführt wird, der "folgende Ausschnitt aus der ersten Verhandlungsschrift vertiefte den Eindruck der Unglaubwürdigkeit" der Angaben des Revisionswerbers; die "zur Entscheidung berufene Richterin" habe "in der ersten Beschwerdeverhandlung beobachten" können, "wie der Beschwerdeführer immer wieder Neues erfand, wie folgendes Beispiel aus der ersten Verhandlungsschrift verdeutlicht").
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