Rückverweise
Eine Rechtsverletzung ist insofern zu verneinen, als das VwG statt der vom Gesetz vorgesehenen Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 eine auf den im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 gestützte - ohne mit einem Einreiseverbot verbundene - Rückkehrentscheidung erlassen hat (vgl. zur nicht gegebenen Überschreitung des Verfahrensgegenstandes bei vor dem FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, nach dem FPG erlassenen und mit Berufung angefochtenen Ausweisungen und im Zuge des Berufungsverfahrens nach Inkrafttreten des FrÄG 2011 erlassenen ohne mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidungen etwa den B vom 19. April 2012, 2012/21/0062, sowie das E vom 16. Mai 2012, 2011/21/0277).