Rückverweise
Aus der Bestimmungen des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ergibt sich, dass -
mit den dort genannten Maßgaben - § 10 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 anzuwenden ist. Jene Maßgabe des § 75 Abs. 8 AsylG 2005, wonach die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt, ist erfüllt anzusehen. Die noch in § 75 Abs. 1 AsylG 2005 enthaltene Anordnung einer Anwendbarkeit des § 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 auf nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängigen Anträge erweist sich vor dem Hintergrund der später erlassenen und hier anzuwendenden Norm des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 als nicht (mehr) maßgeblich.