Rückverweise
§ 5 Abs. 3 BFA-G 2014 berechtigt (unter anderem) das BVwG, sich bei seinen Ermittlungen der Staatendokumentation zu bedienen, die beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu führen ist. Diese Berechtigung umfasst die Möglichkeit, die Staatendokumentation um die Sammlung von verfügbaren Informationen und die Auswertung von vorhandenen oder zu sammelnden Informationen zu einer bestimmten Frage im Wege der Amtshilfe zu ersuchen. Das Bundesamt hat diesem Ersuchen zu entsprechen. Die Verpflichtung zur Sammlung von "Informationen zu einer bestimmten Frage" kann nur im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 und 2 BFA-G 2014 gelesen werden, wonach die Aufgabe der Staatendokumentation darin gelegen ist, für das Verfahren relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten. Die gesammelten Tatsachen sind länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form (laut den Gesetzesmaterialien "einzelfallunabhängig"; vgl. RV 1803 BlgNR 24. GP, 6) zu dokumentieren.