Rückverweise
Aufgrund der eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten der Asylbehörde bzw. des BVwG hat sich im Asylverfahren die Praxis etabliert, Erkundigungen im Herkunftsstaat des Asylwerbers über private Personen vorzunehmen, die das Vertrauen der österreichischen Vertretungsbehörden ("Vertrauensanwälte") oder der ermittelnden Asylbehörde bzw. des BVwG genießen. Der VwGH hat dazu erkannt, dass es sich bei den von diesen Privatpersonen abgegebenen Stellungnahmen und Berichten um keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des § 52 AVG, sondern um ein Beweismittel eigener Art handelt, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinn des § 46 AVG geeignet und zweckdienlich sein kann. Bei dessen Würdigung sei aber stets zu berücksichtigen, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise der ermittelnden Privatperson sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und sie im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinn des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden könne. Darauf sei in der Beweiswürdigung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa VwGH vom 27. Jänner 2000, 99/20/0488, vom 31. Mai 2001, 2000/20/0470, vom 12. März 2002, 2000/01/0207, vom 17. Oktober 2002, 2002/20/0304, vom 20. März 2003, 2001/20/0068, vom 8. April 2003, 2002/01/0438, vom 22. Mai 2003, 99/20/0578, vom 17. Oktober 2006, 2003/20/0021, und vom 21. April 2011, 2011/01/0129).