Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Einwendungen gegen die Richtigkeit der Festsetzung und Einhebung der Gebühren sowie gegen die Richtigkeit der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen im Nachlassverfahren außer Betracht zu bleiben. Der Nachlass hängt vielmehr vom Vorliegen individueller Gründe ab, die die Einziehung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen lassen (vgl. etwa die Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, unter E 56 zu § 9 GEG wiedergegebene Rechtsprechung).
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