Rückverweise
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26. Jänner 2017, Ra 2015/15/0005, zur Festsetzungsfreigrenze des § 212a Abs. 9 BAO für Aussetzungszinsen ausgesprochen, dass eine abgabenbezogene Unterteilung der Zinsen nicht in Betracht kommt. Dies gilt gleichermaßen für Stundungszinsen und die entsprechende Festsetzungsfreigrenze des § 212 Abs. 2 BAO bzw. § 212b Z 1 BAO von 50 EUR bzw. 10 EUR. Eine abgabenbezogene Betrachtung, die den iSd § 212 Abs. 1 BAO beantragten und mit dem Bescheid über die Bewilligung der Stundung gewährten Zahlungsaufschub in Bezug auf die Festsetzungsgrenze wieder einer verfahrensaufwändigen Aufteilungspflicht unterziehen würde, würde dem Ziel der Festsetzungsfreigrenze nicht gerecht, das lediglich darin besteht, im Sinne der Verfahrensökonomie Vorschreibungen von Kleinbeträgen als solche hintanzuhalten.