Rückverweise
§ 323a Abs. 1 Z 6 BAO regelt die Anwendbarkeit einzelner Bestimmungen betreffend Nebenansprüche auf Landes- und Gemeindeabgaben. Das Motiv für eine eigenständige Inkrafttretensregel beschreiben die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (38 BlgNR XXIV. GP, S 15) nachvollziehbar damit, dass dadurch "vor allem für am 1. Jänner 2010 aufrechte Zahlungserleichterungen und Aussetzungen der Einhebung" klargestellt werden sollte, dass sich "die Höhe der Stundungszinsen und der Aussetzungszinsen ..., soweit der Zahlungsaufschub die Zeit vor dem 1. Jänner 2010 betrifft, nach den jeweils maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften (richtet). Soweit der Zahlungsaufschub die Zeit ab 1. Jänner 2010 umfasst, richtet sich die Höhe der Zinsen nach § 212b BAO."