Die Einbettung in ein (festliches) Rahmenprogramm steht dem Werbecharakter der hier gegebenen Veranstaltung - und somit dem Betriebsausgabenabzug - nicht entgegen (vgl. Doralt, EStG11, § 4 Tz 330, "Event-Marketing"). Wenn aufgrund einer eingeschränkten Teilnahmemöglichkeit an einer derartigen Veranstaltung (jeweils) nur ein kleiner Teil der Kunden erreicht werden kann, ändert dies weder die betriebliche Veranlassung noch den Werbecharakter.
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