In der Revision wird geltend gemacht, das angefochtene Erkenntnis sei nicht ausreichend begründet. Es sind aber - jedenfalls durch den Verweis auf den dem Revisionswerber bekannten Bescheid des unabhängigen Finanzsenates - weder der Revisionswerber in der Verfolgung seiner Rechte noch der Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert. Ein relevanter Begründungsmangel wird damit nicht dargetan (vgl. VwGH vom 14. September 2015, Ra 2014/17/0009, mwN). [Hier: Mit Bescheid vom 2. Februar 2012 wies der unabhängige Finanzsenat die Berufung des späteren Revisionswerbers als unbegründet ab und änderte den angefochtenen Einkommensteuerbescheid ab. Der Verwaltungsgerichtshof hob diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die (nunmehrige) Beschwerde als unbegründet ab und änderte den Einkommensteuerbescheid ab.]
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