Die Vermögensverwaltung (wie hier Vermietung und Verpachtung) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder eine betriebliche noch eine berufliche Tätigkeit (vgl. die Erkenntnisse vom 30. September 1999, 98/15/0211, VwSlg 7444 F/1999, und vom 24. April 2002, 98/13/0193). Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sind daher im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht abzuziehen und sind sohin auch nicht in der Prognoserechnung zur Ermittlung des Gesamtüberschusses zu berücksichtigen.
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