Das Faktum einer Erkrankung und die daraus resultierenden Folgen für die zukünftige Dienstleistung eines Beamten dürfen auch dann als Grundlage dienstbehördlicher Verfügungen herangezogen werden, wenn die Krankheit Folge von erlittenem Mobbing, mag dieses auch von Dienstvorgesetzten ausgegangen sein, ist (Hinweis E 27. Juni 2013, 2012/12/0169).
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