Im Rahmen der "Sache" der Befolgungspflicht einer Weisung ist die Dienstbehörde bei Erlassung ihres diesbezüglichen Feststellungsbescheides lediglich gehalten, eine "Grobprüfung" derjenigen Weisung, deren Befolgungspflicht in Streit steht, auf "Willkür" vorzunehmen (vgl. E 23. Oktober 2002, 2001/12/0057; E 12. Dezember 2008, 2008/12/0011; E 29. Jänner 2014, 2012/12/0152). Nichts anderes gilt für die vom VwG (durch Abweisung der Beschwerde) getroffene Entscheidung in dieser "Sache".
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