Rückverweise
Die Anwendung des § 38 AVG bedeutet nicht in jeder neuen Verfahrenskonstellation das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG. Dass eine gleichartige, ähnliche Rechtsfrage in einem anderen Verfahren zu klären ist, bedeutet noch nicht, dass eine Vorfrage iSd § 38 AVG und damit ein Fall der Aussetzung des Verfahrens nach dieser Bestimmung gegeben wäre. Vielmehr muss eine Vorfrage in einem anderen Verfahren als Hauptfrage zu beurteilen sein (vgl. E 15. Mai 2009, 2007/09/0113).