Die Disziplinarkommission ist gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz als befragtes Organ zuständig, den beantragten Bescheid über die Verweigerung der Auskunftserteilung zu erlassen (vgl. E 27. Februar 2013, 2009/17/0232), das Auskunftsersuchen richtete sich an die Disziplinarkommission und nicht an deren Vorsitzenden.
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