Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/10/0068, und vom 20. November 2014, Zl. Ra 2014/07/0050). Im vorliegenden Fall wurde das Erkenntnis dem späteren Revisionswerber am 22. Oktober 2015 zugestellt, welcher daraufhin mit Antrag vom 2. Dezember 2015 die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang begehrte. Die Entscheidung über die Abweisung dieses Begehrens wurde dem Revisionswerber am 12. Jänner 2016 zugestellt. Vorliegend endete die sechswöchige Revisionsfrist am 23. Februar 2016. Die Revision wurde erst nach Ablauf dieser Frist beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, dieser war für die weitere Behandlung nicht zuständig. Das Rechtsmittel war daher an das zuständige Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, wobei die Abfertigung beim Verwaltungsgerichtshof und das Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht nach Ablauf der Revisionsfrist erfolgten. Demnach wurde die außerordentliche Revision verspätet erhoben. Sie war Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
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