Die Abwendung, Milderung oder Behebung von Nachteilen für die Agrarstruktur, die durch ein Straßenbauvorhaben verursacht werden, ist nach § 1 Abs 1 und 2 Z 2 OÖ FlVfLG 1979 ausdrücklich als "Anlass" für ein Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahren gesetzlich normiert. Ob dieses Vorhaben - "ausschließlicher" Grund für die Notwendigkeit des Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahrens ist, ist nicht relevant. Vielmehr ist das Mildern, Abwenden oder Beheben von dadurch entstehenden bzw. entstandenen Nachteilen nach dieser Bestimmung hinreichend. Da das OÖ FlVfLG 1979 somit ausdrücklich die Flurbereinigung im Zusammenhang mit der Verwirklichung von Straßenbauvorhaben vorsieht und die Rechtslage somit unter diesem Gesichtspunkt eindeutig ist, liegt keine - die Zulässigkeit der Revision bewirkende - Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
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