Art. 6 Abs. 1 MRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des LVwG (§ 24 Abs. 4 VwGVG 2014) nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (Hinweis B vom 15. Mai 2015, Ra 2015/03/0030, mwN). Dass das LVwG den Entfall der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen mit dem Text des § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 begründete, stellt für sich genommen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.