Der VwGH kann gemäß § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 35 AVG Mutwillensstrafen verhängen. Hat der VwGH in einem Beschluss dem Antragsteller in eindringlicher Weise klargemacht, dass jede weitere gleiche Eingabe als mutwillig zu beurteilen sei und somit der Verhängung einer Mutwillensstrafe nach sich zieht und stellt dieser dennoch einen weiteren gleichartigen Antrag, dann ist der VwGH berechtigt, über den Antragsteller eine Mutwillensstrafe zu verhängen (vgl. VwGH 19.2.1979, 689/78, und VwGH 15.12.1999, 98/12/0406).
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