Einem Wiederaufnahmeantrag ist nicht stattzugeben, wenn dieser weder einen der in § 45 Abs. 1 VwGG aufgezählten Wiederaufnahmegründe geltend macht noch Angaben im Sinn des § 45 Abs. 2 VwGG enthält. Ist die Aussichtslosigkeit dieses Antrages offenkundig, so erübrigt sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen (vgl. VwGH 28.9.2010, 2010/05/0123, mwN), sodass im vorliegenden Fall ein Auftrag zur Verbesserung des Antrages im Hinblick auf das Erfordernis gemäß § 24 Abs. 2 VwGG, wonach unter anderem Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen sind, entbehrlich war (vgl. VwGH 24.7.2008, 2008/07/0113, mwN).
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