Bescheide über die Ablehnung von Anträgen auf Wiederaufnahme eines Verfahrens sind verfahrensrechtlicher Natur. Sie gehören dem Verfahrensrecht an (Teil der Rechtsfindung für eine am Ende materiell-rechtliche Entscheidung), es ist somit der Verfahrensgesetzgeber (auch) im Sinne des Art. 115 Abs. 2 B-VG zu ihrer Regelung zuständig.
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