Ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung des VwGH behauptet, hat konkret anzuführen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht (Hinweis B vom 23. April 2015, Ra 2015/07/0031, mwN). Dabei hat er konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hätte und damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen wäre (Hinweis B vom 19. Mai 2014, Ra 2014/09/0001). In diesem Zusammenhang reicht die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Erkenntnissen nicht aus.
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