Die Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf gegenüber der Partei ein die Verwaltungssache (meritorisch oder prozessual) gänzlich erledigender Bescheid erlassen wird (Hinweis E vom 23. Juni 2015, Ro 2015/05/0011, mwN).
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