Es kommt für die Beurteilung, ob alle notwendigen Zustimmungserklärungen der Eigentümer oder Miteigentümer der Liegenschaft vorgelegen sind, auf die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Einbringung des Baubewilligungsantrages an (Hinweis E vom 12. November 2002, 2002/05/0756).
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