Rückverweise
Das sogenannte "Überraschungsverbot" verbietet es, in die rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einzubeziehen, die der Partei nicht bekannt waren (Hinweis E vom 24. März 2015, Ra 2014/21/0058, mwN). Das Verwaltungsgericht ist aber nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören (Hinweis E vom 31. Jänner 2012, 2010/05/0212, mwN).