§ 76 Abs. 3 AVG sieht vor, dass die Barauslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen sind, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 des § 76 AVG auf mehrere Beteiligte zutreffen. Dies gilt auch für Konstellationen, in denen ein Beteiligter nach Abs. 1 (auf Grund des verfahrenseinleitenden Antrages) und ein anderer Beteiligter nach Abs. 2 erster Satz (auf Grund Verschuldens) des § 76 AVG zum Kostenersatz heranzuziehen ist (Hinweis E vom 18. November 2003, 98/05/0112).
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