Für die "sinngemäße" Anwendung des § 6 AVG im Verfahren der Verwaltungsgerichte nach dem VwGVG 2014 gilt, dass die Weiterleitung eines Anbringens (hier: der Beschwerde) nach dieser Bestimmung nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als - wenngleich ebenfalls in Beschlussform zu treffende (§ 31 Abs. 1 VwGVG 2014) - verfahrensleitende Anordnung im Sinne des § 31 Abs. 2 und 3 letzter Satz VwGVG 2014 zu qualifizieren ist (Hinweis B vom 17. Februar 2015, Ra 2015/01/0022). Im vorliegenden Fall deutet nichts darauf hin, dass das Landesverwaltungsgericht in einer der Rechtskraft fähigen Weise einen Abspruch über seine Zuständigkeit treffen wollte. Es hat vielmehr lediglich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht "abgetreten". Die gegenständliche Revision erweist sich daher gemäß § 25a Abs. 3 VwGG als unzulässig (und zwar ungeachtet des Umstandes, dass die Abtretung an das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu Unrecht erfolgt ist - siehe dazu das E vom 24. Juni 2015, Ra 2015/04/0035). Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
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