Das Auskunftsbegehren war allein darauf gerichtet, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Marktgemeinde L im Jahr 2012 finanzielle Aufwendungen für eine bestimmte Rechtsanwalts GmbH getätigt habe und ob von der Marktgemeinde L dabei auch Leistungen von der Rechtsanwalts GmbH beglichen worden seien, die diese für Dritte erbracht habe. Das Auskunftsbegehren hat somit ausschließlich die (Gesamt)höhe der von der Marktgemeinde an die Rechtsanwalts GmbH - bezogen auf einen bestimmten Zeitraum - bezahlten Honorare zum Gegenstand. Eine genaue Aufschlüsselung, durch die die Kalkulation der Honorarvereinbarung sowie die Art und der Umfang der erbrachten Leistungen offengelegt würde, hat die revisionswerbende Partei nicht beantragt, weshalb durch die begehrte Auskunft auch kein Eingriff in ein Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis der Rechtsanwalts GmbH berührt wird. Durch die bloße Bekanntgabe der Gesamthöhe der bezahlten Honorare werden im vorliegenden Fall auch weder die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht noch die nach § 1 DSG 2000 geschützten Rechte der weiteren durch die Rechtsanwalts GmbH vertretenen Personen verletzt. Das gilt ebenso für das weitere Auskunftsbegehren, nämlich ob die Marktgemeinde L nur Zahlungen für von ihr selbst oder auch von Dritten in Anspruch genommene Leistungen geleistet habe. Es handelt sich dabei um eine lediglich mit ja oder nein zu beantwortende Frage. Da eine Nennung der von der Rechtsanwalts GmbH gegebenenfalls vertretenen Personen nicht verlangt wird, können diese schon deshalb nicht in ihrem nach § 1 DSG 2000 geschützten Recht auf Datenschutz verletzt sein. Dem Auskunftsbegehren steht somit keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 NÖ Auskunftsgesetz entgegen.
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