Rückverweise
Die Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG gilt unter anderem für Tatsachen, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Der Begriff der "Partei" muss dabei im weitesten Sinn verstanden werden (Hinweis E vom 20. Mai 2015, 2013/04/0139). Er umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit der Behörde in Berührung kommen bzw. bezüglich deren den Verwaltungsorganen aus ihrer amtlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt geworden sind. Der Geheimhaltungstatbestand bezieht sich allgemein auf schutzwürdige Interessen der Bürger, über die der Staat die Informationsherrschaft ausübt. Geschützt ist dabei grundsätzlich jedes Interesse, also sowohl ein rechtliches als auch ein wirtschaftliches, politisches oder rein persönliches. Nach der hg. Rechtsprechung sind dementsprechend auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse umfasst (Hinweis E vom 27. September 2013, 2012/05/0213). Während unter "Geschäftsgeheimnissen" Vorgänge geschäftlicher, das heißt kommerzieller Art wie etwa Kalkulationsgrundlagen für die Verkaufspreise, Marktstrategien, Zahlungsbedingungen, Bilanzen oder Einkaufskonditionen verstanden werden, zählen zu "Betriebsgeheimnissen" Tatsachen technischer Natur wie zB die Zusammensetzung eines Produktes oder die Abläufe bei der Warenerzeugung.