Rückverweise
Die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "sicherheitspolizeiliche Bedenken" gemäß § 113 Abs. 5 erster Satz GewO 1994 erfordert das Bestehen von durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen gedeckten konkreten Bedenken, aus deren Art sich schlüssig erkennen lässt, dass ihnen durch die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde wirksam begegnet werden kann, wobei sowohl die Anzahl als auch die Beschaffenheit von angezeigten Vorfällen sicherheitspolizeiliche Missstände zum Ausdruck bringen können, die der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken eine ausreichende Grundlage geben (Hinweis E vom 21. Jänner 2014, Zl. 2013/04/0161, mwN). Der vom Revisionswerber aufgeworfenen Frage, inwieweit auch Alkoholvergiftungen sicherheitspolizeiliche Bedenken begründen können, kommt im vorliegenden Fall in Hinblick auf die sonstigen, vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Vorfälle (dreimalige Körperverletzung und eine Ordnungsstörung innerhalb eines kurzen Zeitraumes) keine Relevanz zu. Was die konkrete Anzahl der Vorfälle angeht, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass § 113 Abs. 5 GewO 1994 ein Durchschnittskalkül (gemessen an der jeweiligen Betriebsart des Gastgewerbes) nicht kennt. Vielmehr ist allein entscheidend, ob die angezeigten Vorfälle eine ausreichende Grundlage für sicherheitspolizeiliche Bedenken bilden können (Hinweis E vom 5. November 2010, 2010/04/0056, mwN).