Rückverweise
§ 12 Abs 1 WaffG erlaubt es, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten. Auf dem Boden der nach § 12 WaffG 1996 gegebenen Rechtslage (vgl dazu VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063), ist das vom VwG festgestellte Fehlverhalten geeignet, die nach § 12 Abs 1 WaffG 1996 normierte Annahme zu rechtfertigen. Das aggressive Verhalten des Revisionswerbers während einer Polizeikontrolle ist nicht bloß dadurch gekennzeichnet, dass er Gegenständen (Verbandskasten, Pannendreieck und Warnweste) aus dem Fahrzeug warf, anstelle sie ordnungsgemäß vorzuweisen, sondern gerade auch dadurch, dass er die unstrittige Drohung ("Wenn ihr wollt könnt ihr alle auch bei mir ins Rohr schauen, weil ich bin auch ein Jäger") gegenüber dem ersteinschreitenden Polizeiorgan äußerte. Dass es wegen des Verhaltens zu keiner (strafrechtlichen) Verfolgung bzw Bestrafung kam, ist für die Erlassung des Waffenverbots nicht entscheidend (vgl VwGH vom 28. Februar 2014, Ro 2014/03/0020, und VwGH vom 19. März 2013, 2012/03/0180), war doch die Frage der Erlassung des Waffenverbots nach den hierfür vom WaffG 1996 vorgegebenen Kriterien vom VwG eigenständig zu beurteilen (VwGH vom 18. September 2013, 2013/03/0097).