Das Verwaltungsgericht hat nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (Hinweis E vom 26. Juni 2013, Ro 2014/03/0063, und E vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0036). Vor diesem Hintergrund erschöpft sich die Kognition des Verwaltungsgerichts nicht bloß in der Beurteilung der Frage, ob der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid rechtmäßig ist. Das Verwaltungsgericht hat iSd § 27 VwGVG 2014 bei seiner Prüfung auf Grund der Beschwerde seine Beurteilung im Rahmen der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht vorzunehmen (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066), wobei "Sache" jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ra 2014/03/0049).
Rückverweise