Es lag eine gerichtliche Verurteilung wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4 erster Fall StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen vor. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass das Landesgericht die mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft ausdrücklich zur Last gelegte Qualifikation des § 88 Abs. 4 zweiter Fall (§ 81 Abs. 1 Z 2) StGB nicht als verwirklicht erachtete, weil nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt des Alkoholgenusses vorhersah oder hätte vorhersehen können, später noch ein Fahrzeug lenken zu müssen. Damit ergibt sich, dass das Landesgericht die Alkoholisierung des Angeklagten prüfte. Auch der vom Landesgericht bei der Strafbemessung angenommene Erschwerungsgrund - "die Alternative nach Hause zu gehen, wobei der Heimweg nur 2 km betragen hätte" - ist ein Indiz dafür, dass die Alkoholisierung im strafgerichtlichen Verfahren sehr wohl von Bedeutung war. Geht das Gericht abweichend von dem erhobenen Anklagevorwurf von der Erfüllung einer zusätzlichen Qualifikation nicht aus, kommt ein formeller Freispruch des Beschuldigten von der Qualifikation nicht in Frage (vgl. RIS-Justiz RS 0120128). Die Beurteilung des Gerichtes, das dem Angeklagten angelastete Verhalten unter § 88 Abs. 1 und 4 erster Fall StGB zu subsumieren und nicht unter die Qualifikation nach § 88 Abs. 4 zweiter Fall (§ 81 Abs. 1 Z 2) StGB, als Freispruch vom Aspekt der Alkoholisierung iSd Art. 4 7. ZP MRK zu werten. Da gegen das Urteil des Landesgerichtes kein Rechtsmittel erhoben wurde und die Möglichkeit der Erhebung eines ordentlichen Rechtsmittels nicht mehr besteht, liegt auch eine endgültige Entscheidung iSd Art. 4 7. ZP MRK vor. Dem Urteil des Landesgerichtes kommt somit (auch) im Hinblick auf die Alkoholisierung Sperrwirkung für das Verwaltungsstrafverfahren zu, weshalb eine Verfolgung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 unzulässig war.
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