Aufgrund des Doppelverwertungsverbotes dürfen Umstände, die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevant sind, nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden (vgl. E 26. März 2004, 2004/02/0037). Da im Fall der Übertretung des § 52 lit a Z 10a StVO 1960 iVm § 99 Abs 2e StVO 1960 das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung bereits für den anzuwendenden Strafsatz relevant ist, hätten die vom VwG angeführten negativen Folgen der gegenüber der erlaubten Höchstgeschwindigkeit besonders stark ("um mehr als 91 Prozent") erhöhten Geschwindigkeit nicht auch noch bei der Strafbemessung berücksichtigt werden dürfen. Der Gesetzgeber hat diese Umstände bereits durch die Gliederung der Absätze in § 99 StVO 1960 mit ihren unterschiedlichen Strafrahmen entsprechend gewichtet (vgl. E 19. Juli 2002, 2002/11/0113). Eine besonders massive Überschreitung der strafsatzbestimmenden Geschwindigkeitsgrenze (hier also der um 50 km/h erhöhten zulässigen Höchstgeschwindigkeit), die zulässigerweise im Rahmen der Strafbemessung nach § 99 Abs. 2e StVO 1960 berücksichtigt werden könnte, liegt im Anlassfall nicht vor.
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