Die Bestimmung des § 99 Abs. 2e StVO 1960 wurde mit BGBl. I Nr. 93/2009 eingefügt, und sieht seitdem, gemeinsam mit dem ebenfalls neu eingefügten § 99 Abs. 2d StVO 1960, Mindest- sowie Höchststrafen für Geschwindigkeitsüberschreitungen ab einem bestimmten Ausmaß vor. Nach der für die vom VwG zitierte Rechtsprechung maßgeblichen Rechtslage hingegen war eine derartige Gliederung der Strafrahmen nach dem Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung gesetzlich noch nicht vorgesehen. Es wurde nur zwischen qualifizierten (§ 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960) Geschwindigkeitsübertretungen - die unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit begangen wurden - und nicht-qualifizierten (§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960) Geschwindigkeitsüberschreitungen unterschieden.
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